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Stellungnahmen des BDÜ Nord

19.07.2021: Stellungnahme des BDÜ Nord zum Referentenentwurf zur Änderung des LJG Landesjustizgesetzes Schleswig-Holstein in puncto Dolmetscher/Übersetzer

Stn. LJG SH 2021-07

28.12.2021: Stellungnahme des BDÜ Nord zum Referentenentwurf zur Änderung des LJG Landesjustizgesetzes Schleswig-Holstein in puncto Dolmetscher/Übersetzer

Stn. LJG SH 2021-12

11.08.2022: Stellungnahme des BDÜ Nord zum Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes in puncto Dolmetscher/Übersetzer

Stn. NJG NI 2022-08

25.08.2022: Stellungnahme des BDÜ Nord zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Bremischen Justizkostengesetzes in puncto Dolmetscher/Übersetzer

Stn. GVG_JKG HB 2022-08

Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung

Je nach Bundesland variiert die Bezeichnung


Wozu dient die Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Rechte und Pflichten haben Beeidigte/Vereidigte/Ermächtigte? Was ist für Beeidigte zu beachten? Diese und weitere Informationen finden Sie hier. Wie positioniert sich der BDÜ Nord als Interessenvertretung für Dolmetscher und Übersetzer dazu?

Allgemein beeidigte/vereidigte oder ermächtigte bzw. öffentlich bestellte Dolmetscher (auch Gebärdensprachdolmetscher) und Übersetzer haben bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig.

Die genaue Bezeichnung kann von Bundesland zu Bundesland variieren – allen gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden und Notaren nachgewiesen haben und in den meisten Fällen eine quasi-hoheitlich Aufgabe übernehmen. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller (Prozess-)Beteiligten bei.

Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und die amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass  dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden zumeist korrekt als „bescheinigte” oder (in manchen Bundesländern) als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet.

In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie je nach Bundesland auch dem Stempel des Übersetzers bescheinigt. Nicht in jedem Bundesland ist ein Stempel vorgeschrieben. Wenn ein Stempel durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.

In einigen Bundesländern sind so genannte "Sammelbeglaubigungen" gestattet, in anderen nicht. Es ist daher wichtig zu wissen, in welchem Bundesland die Behörde bzw. das Gericht seinen Sitz hat, für das mehrere Dokumente beglaubigt werden sollen. Weitere Angaben dazu unter dem Bundesland (siehe unten).


JVEG und GDolmG - Informationen und Hinweise

Für vereidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer ist im Bereich Justiz das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (kurz JVEG) maßgeblich. Dort sind die Honorare für die beiden Berufsgruppen aufgeführt und die Bedingungen definiert. Nun ist seit 2019 auch die Einführung eines bundsweit gültigen Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) beschlossen, das einige Eckpunkte zu den bei Gericht tätigen Dolmetschern regeln soll. Es tritt ab 01.01.2023 inkraft und erscheint uns als Berufsverband an vielen Stellen sehr unausgegoren, weswegen wir uns auch klar dazu positionieren.

Wie wenig sich die Behörden an die im JVEG genannten Sätze halten mögen, ist an einem Beispiel aus einer schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag ersichtlich. Die Ergebnisse sind so oder ähnlich auch in den anderen Bundesländern Alltag für Sprachmittler.

In unregelmäßigen Abständen gibt es Neuerungen, Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen zu einzelnen Punkten des JVEG. Als Interessenvertreter für Dolmetscher und Übersetzer in unseren 4 Bundesländern (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen) versuchen wir bei Politik und Behörden das Bewusstsein zu wecken, an welchen Stellen das JVEG für unsere Berufe noch nachgesteuert werden sollte. Dazu verfassen wir anlass- und themenbezogen Stellungnahmen, die wir an die Vertreter der genannten Länder versenden. Auch versuchen wir hierzu Gesprächstermine zu erhalten, um unsere Anliegen persönlich vortragen und erörtern zu können. Diese Stellungnahmen finden Sie als PDF hier.


Übersicht über die Beeidigungsbedingungen in den einzelnen Ländern

Hinweise für in Schleswig-Holstein beeidigte Dolmetscher/Übersetzer

In Schleswig-Holstein ist der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig für die Beeidigung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein zuständig. Im seit dem 01. Juni 2018 geltenden Landesjustizgesetz (LJG) von Schleswig-Holstein ab §§ 74-89 finden sich die gesetzlichen Grundlagen. Der Übersetzer/Dolmetscher wird für fünf Jahre bestellt und wird spätestens nach Ablauf der Frist vom OLG aufgefordert sich zu äußern ob er weiter zur Verfügung steht - wiederholt sich alle fünf Jahre.

Die fachliche Eignung wird genau beschrieben in § 76 LJG:

"(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. ausreichende Sprachkenntnisse, die durch eine staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen sind, und
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Sprachkenntnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 setzen insbesondere voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern kann.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erbracht werden.

(5) Die Ermächtigung gilt nur für natürliche Personen, die Ermächtigung von Sprachmittleragenturen ist unzulässig."

  

Hinweise für in Hamburg vereidigte Dolmetscher/Übersetzer

Freie und Hansestadt Hamburg (Land Hamburg):

In der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ist aktuell (Stand: 2020) die Behörde für Inneres für die Vereidigungen von Dolmetschern und Übersetzern zuständig, das entsprechende Hamburgische Dolmetschergesetz (HmbDolmG) regelt die Rahmenbedigungen.

In der Dolmetscherverordnung sind die Abläufe und Kosten für das in Hamburg übliche Eignungsfeststellungsverfahren geregelt.

Am Zentrum für Weiterbildung der Universität Hamburg, kann man den Weiterbildungsstudiengang "Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden" belegen, der mit einer umfassenden Prüfung endet, mit der man nach Bestehen die Vereidigung in Hamburg ebenfalls erlangen kann.

 

Hinweise für in Bremen/Bremerhaven allgemein beeidigte Dolmetscher und allgemein ermächtigte Übersetzer

Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen/Bremerhaven):

In der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß § 28 h AGGVG für das Verfahren zur Beeidigung und Ermächtigung die Präsidentin des Landgerichts Bremen zuständig. Auf der Serviceseite des Landgerichts Bremen sind alle wichtigen Hinweise und Links zum Thema zu finden.

Dolmetscher werden in Bremen für die dortigen Gerichte, die Staatsanwaltschaft und Notare allgemein beeidigt, Übersetzer allgemein ermächtigt.

"Die fachliche Eignung erfordert gemäß § 28c Abs. 3 AGGVG: 

  • Sprachkenntnisse, mit denen d. Antragsteller/in in der Regel praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos versteht, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrückt und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache
  • sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Die fachliche Eignung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen im Original oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Dabei sollen die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen auch eine Beurteilung von sprachmittlerschen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Als Nachweis der fachlichen Eignung ist insbesondere vorzulegen: ein Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung an einer Hochschule, Fachhochschule, an der Industrie- und Handelskammer oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung. Der Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden (vgl. § 28c Abs. 4 S. 2-6 AGGVG)."

In Bremen/Bremerhaven werden den Dolmetschern oft Rahmenverträge angeboten, deren Sätze deutlich unterhalb der im JVEG veranschlagten Sätze liegen:

"Mit Schreiben des Senators für Justiz und Verfassung vom 14.12.2017 wurde die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen dazu ermächtigt, Vereinbarungen nach § 14 JVEG mit DolmetscherInnen, die häufiger herangezogen werden, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Geschäftsbereiches des SJV abzuschließen."

Diese Rahmenverträge sind nicht verpflichtend, die Abrechnung kann selbstverständlich auch gemäß den im JVEG genannten Sätzen erfolgen. Es empfiehlt sich, die Sätze vor der Beauftragung mit den betroffenen Stellen klar und eindeutig zu vereinbaren.

Hinweise für in Niedersachsen allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer

Land Niedersachsen

Die so genannten "Sammelbeglaubigungen" sind für die Behörden und Gerichte in Niedersachsen ausdrücklich gestattet.Unter dem Begriff "Sammelbeglaubigungen" versteht man das Zusammenfassen der Übersetzungen mehrerer Dokumente unter einer einzigen Beglaubigung.

In Niedersachsen werden durch das Landgericht Hannover Dolmetscher allgemein beeidigt bzw. Übersetzer ermächtigt. Die Vorgaben und Voraussetzungen für eine allgemeine Beedigung/Ermächtigung sind festgehalten im Niedersächsichen Justizgesetz (NJG) §§ 22-31 sowie 108-112.

"Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen."

und weiter:

"Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller
    a)  praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann,
    b)  sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und
    c)  auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,
    und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache."

In Niedersachsen sind Beeidigungen/Ermächtigungen nur dann gültig, wenn sie nach dem im Gesetz genannten Stichtag vorgenommen wurden:

"Allgemeine Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, erlöschen, wenn diese nach den Vorschriften dieses Kapitels allgemein beeidigt werden, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Für Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern gilt Satz 1 entsprechend."

 

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